Rechtliche Informationen zur Miete eines Geschäftsraumes / Ladenlokals in der Schweiz
Begriffe und Verbreitung
Schlüsselgeld
finanzielle Leistung, welche ein neuer Mieter gegenüber dem Vermieter oder dem ehemaligen Mieter erbringt, um das laufende Mietverhältnis zu übernehmen
die Übernahme des Mietobjektes resp. Eintritt in den Mietvertrag wird abhängig gemacht von der Bezahlung des Schlüsselgeldes
dem Schlüsselgeld steht kein realer Wert entgegen; der neue Mieter hat kein Eigeninteresse am Schlüsselgeld per se
Synonyme:
Ablösegeld
Key Money
Handgeld
Extrageld
pas-de-porte
Koppelungsgeschäft
Verknüpfung zweier an sich selbständiger Rechtsgeschäfte
die Rechtsgeschäfte folgen nach der Koppelung einem einheitlichen rechtlichen Schicksal
Voraussetzungen:
der Abschluss oder die Weiterführung eines Mietvertrages über Wohn- und Geschäftsräume wird vom Abschluss des gekoppelten Rechtsgeschäftes abhängig gemacht
der neue Mieter übernimmt eine Verpflichtung, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt
in welcher Form (schriftlich, mündlich) das Koppelungsgeschäft abgeschlossen wird spielt keine Rolle
das Koppelungsgeschäft ist gemäss OR 254 nichtig
Übertragung des Mietvertrages
gemäss OR 263 kann der Mieter von Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen; der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern
Alternativen:
ist eine juristische Person Mieterin, wird sie selber verkauft und das Geschäft neu durch den Käufer betrieben
Untermiete
Verbreitung
bei Liegenschaften an hochwertigen Lagen sind Schlüsselgelder Usanz
vermehrt wird auch an B-Lagen eine Ablösesumme verlangt