Rechtliche Informationen zur Miete eines Geschäftsraumes / Ladenlokals in der Schweiz
Veränderung der Mietsache durch den Mieter (OR 260a)
grundsätzlich ist der Mieter nicht zu Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten (d.h. Arbeiten, welche in die Substanz der Mietsache eingreifen) an der Mietsache berechtigt
Mieter darf Mietsache nur erneuern oder verändern, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat
Zustimmung kann vor, während oder nach den Arbeiten erfolgen
fehlt die Zustimmung, muss der Mieter spätestens bei Mietende den ursprünglichen Zustand wiederherstellen
hat der Vermieter schriftlich zugestimmt und weist die Mietsache durch die Arbeiten einen erheblichen Mehrwert auf, kann der Mieter eine entsprechende Entschädigung verlangen
fehlt die schriftliche Zustimmung, schuldet der Vermieter keine Entschädigung, auch wenn er auf die Wiederherstellung verzichtet
die Berufung des Vermieters auf die fehlende schriftliche Zustimmung kann rechtsmissbräuchlich sein