Bezeichnung des Verwendungszweckes im Mietvertrag (die Mietsache muss für die Zwecke taugen, für die sie gemietet wurde)
Kenntnis resp. Kennenmüssen des Mieters über die Entwicklung des Zustandes des Mietobjektes (Vorhersehbarkeit von Mängel)
kann stillschweigend erfolgen:
der Inhalt einer stillschweigenden Willenserklärung muss mittels Auslegung ermittelt werden
Vertrauensprinzip ist massgebend: Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.
Somit hat man sich die Frage zu stellen: “Was durfte der Mieter vernünftigerweise von der Mietsache erwarten?”
Ausgangspunkt: Wortlaut des Mietvertrages
Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss; z.B. Besichtigung des Mietobjektes (Merkspruch: “Gemietet wie gesehen!”)