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Rechte des Mieters bei Mängel, welche bei Übergabe bestehen (OR 258)

Übernahme der Mietsache mit mittlerem oder kleinem Mangel

  • Mieter hat die speziellen Rechtsbehelfe des Mietrechts gemäss OR 259a – 259i
  • kleine Mängel, welche schon bei Übergabe bestehen, hat der Vermieter zu beheben

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