Rechte des Mieters bei Mängel, welche bei Übergabe bestehen (OR 258)
Übernahme der Mietsache mit mittlerem oder kleinem Mangel
- Mieter hat die speziellen Rechtsbehelfe des Mietrechts gemäss OR 259a – 259i
- kleine Mängel, welche schon bei Übergabe bestehen, hat der Vermieter zu beheben