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Geschäftsraummiete / Ladenmiete

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Duldungspflicht des Mieters

Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängel oder zur Behebung resp. Vermeidung von Schäden notwendig sind
    • bezieht sich nur auf Unterhaltsarbeiten
    • Mieter muss nur notwendige Arbeiten dulden
    • Vermieter hat die Arbeiten rechtzeitig anzuzeigen und auf den Mieter Rücksicht zu nehmen
    • für Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten, welche zu einem Mehrwert führen, gilt OR 260
  • Mieter hat Besichtigungen durch den Vermieter zu dulden, sofern diese für Unterhalt, Verkauf oder Weitervermietung nötig sind
  • Vermieter darf sich nicht eigenmächtig Zugang zur Mietsache verschaffen
    • Folge: Hausfriedensbruch
    • Ausnahme: Notstandssituation

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